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Fünfzehn Euro je 100…

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…wenn der bestellte Neue nicht abgenommen wird

Wer zahlt, bestimmt, was die Musik spielt. Wer was bestellt, muss eigentlich annehmen und zahlt dann hoffentlich auch. Wer jedoch einen bestellten Neuwagen nicht abnimmt, von dem darf der Verkäufer 15 Prozent des Bruttokaufpreises fordern. Dies hat der BGH in einem Beschluss vom Juni 2012 bestätigt (AZ: VIII ZR 165/11).

Im strittigen Fall ging es beim zuständigen Senat des BGH um die Revision gegen eine Urteil, wonach der ablehnende Käufer eines Neuwagens wegen Nicht-Abnahme 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz hätte zahlen sollen. Eine eigentlich oft verwendete Regelung, die sich auch in den AGB’s zum Neuwagenkauf finden.

Aus der Begründung

Mit dem Beschluss des BGH wurde bestimmt, dass die Revision nicht zuzulassen war, weil über solch einen Fall bereits in einem früheren BGH-Urteil entschieden wurde.
Wurde doch bereits 1995 (VIII ZR 257/94) die AGB-Klausel für wirksam erklärt, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu zahlen hat.

Nun bestätigte der BGH dieses Urteil und verweist auf ein anderes BGH-Urteil, in dem die Pauschale lediglich 10 Prozent des Kaufpreises betrug (2010, AZ: VIII ZR 123/09). Bei jenem Verfahren ging es jedoch um einen Gebrauchtwagen, der nicht abgenommen wurde.

Obwohl die juristischen Vertreter zur beantragten Revision einwandten, dass die einschlägige verkehrsrechtliche Fachliteratur nach Reinking/Eggert erläutere, die Gewinne im Autohandel seien seit Jahren deutlich rückläufig, folgte das Gericht diese Argumentation nicht.
Die Gewinn-Margen der Händler könnten durch verschiedene Maßnahmen begünstigt werden und hingen von mehreren Faktoren abhängig.

Die Praxis meint

In dem der BGH erneut die beschriebenen Neuwagen-Verkaufsbedingungen festschrieb, wonach bei Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeuges eine „Strafzahlung“ von 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu zahlen sei, sehe man darin auch das Interesse der Verkäufer von Fahrzeugen richtig.
Werden nämlich Fahrzeuge bestellt, die als Modell, mit Farbe und Ausstattung den individuellen Wünsche des Käufers entsprechen, muss es als günstiger Zufall gelten, für ein solches Wirtschaftsgut einen Ersatz-Käufer zu finden.
Um diesen zu ‘ködern’, sind eben Preisnachlässe erforderlich, die mit pauschal 15 Prozent durchaus dem Erfahrenshorizont im Autohandel entsprechen…

Der Beitrag Fünfzehn Euro je 100… erschien zuerst auf Autoversicherung Online.


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